Infos zur Notbetreuung: Schulen müssen schließen
252
post-template-default,single,single-post,postid-252,single-format-standard,stockholm-core-1.2.1,select-theme-ver-5.2.1,ajax_fade,page_not_loaded,side_area_uncovered,wpb-js-composer js-comp-ver-6.1,vc_responsive
Title Image

Infos zur Notbetreuung: Schulen müssen schließen

Infos zur Notbetreuung: Schulen müssen schließen

Durch den Inzidenzwert von über 165 drei Tage in Folge müssen ab 29.04.2021 die Schulen wieder schließen. Notbetreuung muss dann wieder von den Eltern beantragt werden.

Die Notbetreuung findet ab dem 30.04.2021 nur noch als Ausnahme statt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Ihre Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden können:

Die Notbetreuung soll ausschließlich dann in Anspruch genommen werden, wenn dies zwingend erforderlich ist, d. h. eine Betreuung nicht anderes sichergestellt werden kann. Die Notbetreuung ist nur ein wirksames Instrument, wenn Kontakte weitestgehend reduziert werden.

Berechtigt zur Notbetreuung sind Kinder bei denen folgende Fälle vorliegen:

  1. Die Teilnahme an der Notbetreuung ist zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich.
  2. Beide Erziehungsberechtigte bzw. ein*e Alleinerziehnde*r sind in der beruflichen Tätigkeit unabkömmlich oder absolvieren ein Studium oder besuchen eine Schule und werden 2021 eine Abschlussprüfung ablegen und dadurch an der Betreuung gehindert sind. Dies gilt sowohl für die berufliche Tätigkeit in Präsenz (außerhalb der Wohnung) und im Homeoffice und in der kritischen Infrastruktur.
  3. Wenn man aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen ist.

Die Notbetreuung erfolgt in möglichst kleinen und gleich zusammengesetzen Gruppen in den bisher besuchten Einrichtungen statt.

Beantragen Sie die Notbetreuung so schnell wie möglich, formlos und ohne Nachweise gern mündlich, telefonisch, per E-Mail oder schriftlich bei der Leitung der Kinderzeiteinrichtung!

Bürgermeisterin Monika Laule appeliert in ihrem Schreiben an die Eltern, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies auch zwingend erforderlich ist.

Hinweis zu den Gebühren:
Die Gebühren werden gewohnt eingezogen bzw. mit Rechnung angefordert. Sollte die Notbetreuung nicht länger als zwei Wochen dauern, ist die reguläre Kinderzeit-Gebühr zu bezahlen bzw. gibt es keine Erstattung. Dauert die Schließung länger als zwei Wochen, gilt nach der aktuellen Satzung folgendes:

  • Eltern, die die Kinderzeit-Notbetreuung nicht nutzen dürfen oder wollen, erhalten für die Schließtage, die über diese 2 Wochen hinausgehen, die Gebühren erstattet.
  • Eltern, die die Kinderzeit-Notbetreuung nutzen, haben zunächst die Gebühren zu bezahlen. Ob es zu einer Erstattung der gewählten, reduzierten Betreuungszeiten kommt, und wenn ja in welcher Höhe, muss noch vom Gemeinderat geschlossen werden.

Quelle: Elternbrief zur Entwicklung der Inzidenzwerte und Notbetreuung ab Freitag, den 30.04.2021 von Bürgermeisterin Monika Laule (Erscheinungsdatum: 28.04.2021)